Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Haftung eines Zessionars für zu Unrecht gezahlte Ausfuhrerstattungsbeträge
Bei Prüfung der Frage, ob eine wirksame Abtretung des Anspruchs auf Ausfuhrerstattung im Sinne von Art 11 Abs 3 der Verordnung (EWG) 3665/87 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl L 351 vom , 1, vorliegt, ist in Österreich – insbesondere bei Vorliegen eines mehrpersonalen Anweisungsverhältnisses – auch die zwingende Norm des § 82 Abs 1 GmbHG in die Betrachtung miteinzubeziehen ( RV/4200189/2004).