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Kfz-Vermietung und Vorsteuer – Vorteilsausgleich bei verdeckter Ausschüttung – Gesellschafter-Verrechnungskonto ua
Die Vermietung eines Kfz unterliegt auch bei Vorliegen des Vorsteuerausschlusses nach § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG der Umsatzsteuer. Diese Norm ist als bloßer Vorsteuerausschluss zu interpretieren. Damit ist eine unternehmerische Nutzung im Wege einer Vermietung auch umsatzsteuerrechtlich möglich. Die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 26 UStG greift nur für Lieferungen, nicht auch für die sonstige Leistung der Vermietung.
Ein Vorteilsausgleich zwischen verdeckter Ausschüttung und verdeckter Einlage kommt nur in Betracht, wenn die von der Rechtsprechung und herrschenden Lehre geforderte ausdrückliche wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen vorliegt. Dass der Zusammenhang zwischen beiden offensichtlich ist, genügt nicht.
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RV/7101428/2015, Revision zugelassen | § 8 Abs 2 KStG, §§ 12 Abs 2 Z 2 lit b, 6 Abs 1 Z 26 UStG |
1. Der Fall
Im Zuge einer Betriebsprüfung über die Jahre 2008 bis 2010 und einer folgenden Nachschau über die Jahre 2012 bis 2013 gab es folgende Streitpunkte:
1.1. Fremdüblichkeit Geschäftsraummiete
Die Beschwerdeführerin hat eine Liegenschaft vom Alleingesellschafter-Geschäftsführer (A) zu einem Quadratmeterpreis von einem Euro monatlich gepachtet und darauf ein Superädifikat errichtet...