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Amtsrevision: Vorliegen einer Einkunftsquelle bei Vermietung eines Reihenhauses
Liegt bei einem nach der Anschaffung circa zwei Jahre leerstehenden und danach vermieteten Reihenhaus eine Einkunftsquelle vor?
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, Revision nicht zugelassen, Amtsrevision eingebracht |
Die Entscheidung des BFG: Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird durch die vorliegenden, klar nach außen erkennbaren Tatumstände (Abschluss eines Alleinvermittlungsauftrags mit einem Makler kurze Zeit nach Anschaffung des Reihenhauses, Anbieten des Objekts im Internet, Abschluss eines weiteren Alleinvermittlungsauftrags, gesicherte Abdeckung des eigenen Wohnbedürfnisses durch ein zweites Reihenhaus, schließlich die tatsächlich erfolgte Vermietung des Reihenhauses) objektiv belegt, dass die ernsthafte Vermietungsabsicht bereits bei Anschaffung des Reihenhauses gegeben war. Dies begründet beim zweistufigen Prüfungsschema in Stufe 1 die Schlussfolgerung, dass im Streitjahr 2007 bezüglich der in Frage stehenden Vermietung des im September 2007 angeschafften Reihenhauses von einer Einkunftsquelle auszugehen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers, nämlich die Inkaufnahme einer mehrjährigen Nichtvermietung, allenfalls „unwirtschaftlic...