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BFGjournal 2, Februar 2016, Seite 69

Ist die Gebührenbefreiung für Rechtsvorgänge nach dem ErbStG inhaltsleer geworden?

Hedwig Bavenek-Weber

Zur Abgeltung von Schenkungspflichtteilsansprüchen betreffend den Nachlass nach der verstorbenen gemeinsamen Mutter schlossen deren Tochter und Sohn miteinander einen außergerichtlichen Vergleich im Korrespondenzweg ab, in dem sie vereinbarten, dass die Tochter an den Sohn zur Abgeltung jeglicher Ansprüche einen Betrag von 30.000 Euro zu erbringen hat. Das Finanzamt setzte gem § 33 TP 20 GebG die Vergleichsgebühr von 30.000 x 2 % fest. Die Beschwerde berief sich auf § 15 Abs 3 GebG, da sich der Vergleich der Erben auf das Verlassenschaftsverfahren beziehe und es sich daher um eine Angelegenheit iZm dem ErbStG handle. Das BFG wies die Beschwerde als unbegründet ab und ließ die Revision nicht zu. Zweck des § 15 Abs 3 GebG ist es, zu vermeiden, dass ein Rechtsgeschäft, das nach einem der genannten Abgabengesetze steuerbar ist, nicht noch zusätzlich mit Rechtsgebühr zu belegen; er will eine Doppelbelastung identer Rechtsgeschäfte vermeiden. Durch die Aufhebung der beiden Grundtatbestände „Erwerb von Todes wegen“ (§ 1 Abs 1 Z 1 ErbStG) und „Schenkungen unter Lebenden“ (§ 1 Abs 1 Z 2 ErbStG) mit Ablauf des ist die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 3 GebG, soweit sich diese auf das ErbStG bezieht, für Rechtsvorgänge, für die die Steuerschuld nach dem entsteht, inhaltsleer geworden. Der zur Abgelt...

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