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Befreiung privater Grundstücksveräußerungen von der Immobilienertragsteuer
Von der Immobilienertragsteuer sind ua Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen ausgenommen, wenn sie dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird (§ 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG). Ob ein „Hauptwohnsitz“ vorliegt, ist im Rahmen der Beweiswürdigung im Rahmen der erhobenen Beweisergebnisse zu beurteilen. Ergibt das Beweisverfahren, dass die Beschwerdeführerin die verkaufte Wohnung, obwohl sie an einer anderen Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet war, fünf Jahre vor der erfolgten Veräußerung durchgehend als Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nutzte, ist der Befreiungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG als erfüllt anzusehen und von einer Besteuerung einer privaten Grundstücksveräußerung abzusehen ( RV/4100952/2015).