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BFGjournal 1, Jänner 2016, Seite 26

BMF-Info zum Begriff der pädagogisch qualifizierten Person iSd § 34 Abs 9 Z 3 EStG

Nach dem VwGH-Erkenntnis vom , 2012/15/0211, ist der Begriff der pädagogisch qualifizierten Person iSd § 34 Abs 9 Z 3 ESG dahin gehend auszulegen, dass zumindest jene Ausbildung gegeben sein muss, welche bei Tagesmüttern und -vätern verlangt ist. Nach Rz 884i der LStR 2002 ist eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung im Mindestausmaß von 8 bzw 16 Stunden ausreichen, um als pädagogisch qualifiziert iSd § 34 Abs 9 Z 3 EStG zu gelten.

Die Ausführungen in Rz 884i der LStR 2002 sind bis zu einer etwaigen Änderung weiterhin anzuwenden. Daher ist für das Veranlagungsjahr 2015 eine Ausbildung im Ausmaß von 8 bzw 16 Stunden jedenfalls ausreichend für die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten iSd § 34 Abs 9 Z 3 EStG (, BMF-010222/0001-VI/7/2016).

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