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BFGjournal 1, Jänner 2016, Seite 22

Praktikum als Nachweis für den Erwerb einer „pädagogischen Qualifikation“ iSd § 34 Abs 9 EStG nicht ausreichend

Judith Leodolter

Der VwGH hat bestätigt, dass eine pädagogische Qualifikation von Betreuungspersonen zumindest jene Ausbildung voraussetzt, welche bei Tagesmüttern und -vätern verlangt wird. Aufwendungen für eine Au-pair-Kraft, die ein pädagogisches Praktikum (in einem Drittland) absolviert hat, sind nicht abzugsfähig. Ein Praktikum mag zwar belegen, dass sich die Au-pair-Kraft bereits mit Kinderbetreuung beschäftigt hat, es kann aber nicht die vom Gesetz für die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten geforderte pädagogische Qualifikation nachweisen.


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2012/15/0211; RV/0484-W/11

1. Der Fall

Ein Ehepaar, das mehrmals pro Woche bis 21:00 bzw 22:00 Uhr arbeiten muss, hat zur Betreuung seiner zwei minderjährigen Kinder zwei Au-pair-Kräfte engagiert, wobei die Georgierin K. von Jänner bis August 2009 und die aus der Slowakei stammende S. im Oktober und November 2009 die Beaufsichtigung der Kinder übernommen haben. Insgesamt wurden für die Kinderbetreuung 4.774,60 Euro (3.837,80 Euro für K. und 936,80 Euro für S.) aufgewendet.

Frau K. hat von September 2002 bis November 2003 ein pädagogisches Praktikum mit Schülern der Anfangsklasse an einer öffentlichen Schule in Georgien...

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