Finanzstrafrecht 2023
1. Aufl. 2024
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1. Wann liegt ein Anfangsverdacht vor?
1.1. Welche Delikte des FinStrG können ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren begründen?
Grundsätzlich können nur vorsätzlich begangene Finanzdelikte eine gerichtliche Zuständigkeit auslösen. Sohin kommen hiefür die Tatbestände
der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und 2 lit a und b FinStrG, sofern der strafbestimmende Wertbetrag € 150.000 übersteigt (§ 53 Abs 1 FinStrG),
des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 35 FinStrG sowie der Abgabenhehlerei nach § 37 FinStrG, sofern der strafbestimmende Wertbetrag € 75.000 übersteigt (§ 53 Abs 2 FinStrG),
des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetruges (§ 40 FinStrG) und
des Abgabenbetruges nach § 39 FinStrG
in Frage.
S. 1201.2. Definition des Anfangsverdachtes
Gemäß § 195 Abs 1 FinStrG gelten auch in Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die Bestimmungen der Strafprozessordnung, sofern im 3. Unterabschnitt des Finanzstrafgesetzes keine gesonderten Regelungen getroffen werden. Aufgrund dieser Generalklausel ist sohin die Anfangsverdachtsprüfung auch im Finanzstrafverfahren nach den Vorgaben der Strafprozessordnung durchzuführen.
Gemäß § 1 Abs 3 StPO liegt ein Anfangsverdacht vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. Zur Bejahung eines Anfangsverdachtes müssen jedoch nicht...