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Aufhebung und Zurückverweisung als „Pingpongspiel“ zwischen Verwaltungsgerichten und Verwaltungsbehörden?
Die jüngere Fachliteratur setzt sich kritisch mit der Abgrenzung der reformatorischen von der kassatorischen Kompetenz der Verwaltungsgerichte, somit auch des BFG, auseinander.
Auf der einen Seite steht die Position, als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verwaltung berufene Einrichtungen seien die Verwaltungsgerichte zur Aufhebung und Zurückverweisung von Bescheiden berechtigt. Der Grundsatz der Gewaltentrennung stehe nämlich einer erstmaligen Ermittlung und Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch ein Gericht entgegen.
Auf der anderen Seite normiert § 28 VwGVG eine grundsätzliche Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache – auch wenn Ermittlungen vorgenommen werden müssen.
1. Die Praxis des BFG
Bei einer Suche in der Findok unter dem Stichwort „Aufhebung und Zurückverweisung“ und der Eingrenzung auf 21 Monate erhält man ein Ergebnis von 263 BFG-Beschlüssen. Ihre Begründungen ähneln einander durchwegs (auf die Wiedergabe von Geschäftszahlen wird an dieser Stelle verzichtet, steht es doch der geneigten Leserin und dem interessierten Leser frei, persönlich Nachschau in der Findok zu halten). Auszugsweise werden nachstehende, häufig vorkommende Begründungselemente zitiert:
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