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BFGjournal 11, November 2015, Seite 433

Auch ein rechtswidriger, aber rechtskräftiger Bescheid hindert neuerliche Sachentscheidung

Rudolf Wanke

Der Vorsteuerabzug aus den nicht von der öffentlichen Hand getragenen Teilkosten der besseren Anbindung von Betriebsansiedlungsgebieten an das höherrangige Straßennetz hat den UFS, das BFG und den VwGH mehrfach beschäftigt. Auch das UFSjournal berichtete. Nach der Rechtsprechung schließt weder der Umstand, dass die Herstellung und Erhaltung öffentlicher Straßen in den Aufgabenbereich der Gebietskörperschaften fällt, noch der Umstand, dass eine errichtete Verkehrsfläche letztlich in das Eigentum des Straßeneigentümers übergeht, einen Vorsteuerabzug eines die Bauleistungen in Auftrag gebenden Unternehmens aus. Entscheidend ist, ob die Vorleistung im unternehmerischen Interesse des Auftraggebers liegt. Der Fall, in dem sich der UFS erstmals mit dem Vorsteuerabzug für einen nicht von der öffentlichen Hand errichteten Kreisverkehr befasste, ist nach nunmehr mehr 13 Jahren endgültig abgeschlossen: Mit Beschluss vom hat der VwGH die Behandlung einer Amtsbeschwerde gegen die letzte von insgesamt fünf Entscheidungen des UFS in dieser Sache abgelehnt.


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2012/15/0141; RV/1755-W/11

1. Die Fälle

Die bisherigen Verfahren, die zu der zuletzt vor dem VwGH angefochten...

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