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Betriebserfordernis bei Umwandlung auf den Hauptgesellschafter
Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer bei natürlichen Personen:
Bei Anrechnung offener Mindestkörperschaftsteuer ist § 24 Abs 4 Z 4 KStG anzuwenden (§ 9 Abs 8 UmgrStG). Demnach ist die Anrechnung der Mindeststeuer mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die tatsächlich entstehende Steuerschuld den sich aus § 24 Abs 4 Z 1 bis 3 KStG ergebenden Betrag übersteigt. Betreffend anrechenbare Mindeststeuern setzt der Rechtsnachfolger somit die Eigenschaft der umgewandelten Kapitalgesellschaft dahingehend fort, dass deren Verrechnungsschranke weiterhin gilt. Auf den Fall einer umgewandelten GmbH übertragen, ist eine Anrechnung von offener Mindestkörperschaftsteuer somit nur auf Einkommensteuer möglich, die den Betrag von 1.750 Euro im Veranlagungsjahr übersteigt (§ 24 Abs 4 Z 1 iVm § 6 GmbHG).
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RV/7101225/2013, Revision zugelassen, Amtsrevision eingebracht |
1. Der Fall
Im Zuge einer beim Beschwerdeführer abgehaltenen Betriebsprüfung wurden folgende Feststellungen getroffen, denen die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden gefolgt ist:
Mit Umwandlungsvertrag vom sei die GmbH auf den Beschwerdeführer als Hauptgesellschafter zum verschmelzend umgewandelt worden. Das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers sei am aufgrund eines Antrags ...