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Umfang der Bemessungsgrundlage bei der ermäßigten Glücksspielabgabe
Das BFG befasste sich in seinem Erkenntnis mit dem Umfang der Bemessungsgrundlage „in Aussicht gestellter Gewinn“ bei der ermäßigten Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs 3 GSpG: Wird ein Gewinnspiel/Preisausschreiben nicht nur in Österreich, sondern in mehreren Ländern in einem durchgeführt, ist Bemessungsgrundlage der in Aussicht gestellte Gewinn, der verhältnismäßig auf die Rechtsgeschäfte entfällt, an denen die Mitspieler vom Inland aus teilnehmen.
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1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin, die ihren Sitz nicht im Inland hat, führte in Deutschland und Österreich ein Preisausschreiben durch. Dabei hatten die Kunden beim Kauf ihrer Produkte die Möglichkeit, den Einkaufsbeleg einzusenden. Einmal wöchentlich wurde eine „Ziehung“ vorgenommen, und der Gewinner der Ziehung erhielt einen Einkaufsgutschein im Wert von 1.000 Euro. Insgesamt waren 220.000 Euro zu gewinnen.
Die Beschwerdeführerin teilte dem Finanzamt mit, dass im Rahmen dieses Preisausschreibens in Österreich 28.000 Euro an Gutscheinen gewonnen wurden. Das Finanzamt setzte mit Bescheid gemäß § 201 BAO die Glücksspielabgaben von einer Bemessungsgrundlage von 220.000