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Unternehmereigenschaft eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Für die Frage der Unternehmereigenschaft eines Geschäftsführers ist nicht auf das Beteiligungsausmaß abzustellen, sondern es ist in einer Gesamtbetrachtung auf den Grad der Selbständigkeit abzustellen, der sich aus der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses im Einzelfall ergibt. Trägt der Geschäftsführer danach kein Unternehmerrisiko, liegt jedenfalls eine Unterordnung und keine Selbständigkeit vor. Wer nicht im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und Verantwortung handelt, kann jedenfalls kein Unternehmer sein ( RV/1100235/2012, Amtsrevision eingebracht).