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BFGjournal 9, September 2015, Seite 327

Ermittlung der 25%-Grenze beim Pachtzinsenabzug nach der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung

Christian Urban

Ab 2011 darf der Abzug der bezahlten Pachtzinse 25 % des auf die zugepachteten Flächen entfallenden Einheitswerts nicht übersteigen. Dabei sind die Pachtzinse als Gesamtheit aufzufassen. Unentgeltliche Nutzungsüberlassungen, wozu auch Nutzungsüberlassungen zu einem fremdunüblichen, bloß symbolischen „Pachtzins“ zu zählen sind, sind bei der 25%-Grenze außer Ansatz zu lassen.


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RV/7100962/2014, Revision zugelassen, Amtsrevision eingebracht
§ 13 LuF-PauschVO 2011; §§ 17, 21 EStG 1988

1. Der Fall

Seitens eines Landwirts wurde für das Jahr 2012 durch seinen steuerlichen Vertreter eine Einkommensteuererklärung eingereicht. Der Landwirt ermittelte seinen Gewinn nach den Vorschriften der Teilpauschalierung. Nach elektronisch erfolgter Einreichung der Steuerklärung erfolgte ein Ergänzungsersuchen, das unbeantwortet blieb. Daraufhin wurde der Einkommensteuerbescheid laut Aktenlage erlassen; die Aufwendungen wurden nur insoweit berücksichtigt, als Beweismittel vorgelegt wurden. In weiterer Folge wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 Beschwerde erhoben, die folgende, für den weiteren Verlauf des Falls wesentliche Begründung enthielt: Der Gesamteinheitswert der selbstbewirtschaften Fläche des Landwirte...

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