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BFGjournal 9, September 2015, Seite 320

Verdeckte Ausschüttung: Rückgängigmachung und irrtümliche Vorteilszuwendung

(B. R.) – Das objektive Tatbild einer verdeckten Ausschüttung besteht in der Vermögensminderung bzw verhinderten Vermögensvermehrung der Körperschaft. Eine bereits verwirklichte Gewinnausschüttung kann nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres mit steuerlicher Wirkung nicht mehr rückgängig gemacht werden, es sei denn, die Körperschaft fordert diese noch vor dem Bilanzstichtag zurück und bilanziert eine Rückzahlungsforderung, deren Anspruch zum Bilanzstichtag bereits den Charakter eines Vermögensgegenstands hat (Verweis auf Raab/Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/ Stöger/Vock, KStG, § 8 Tz 157, unter Hinweis auf ). Wurde der Anteilseigner durch einen Vollzugs-, Rechen- oder Buchungsfehler bereichert, wird dadurch noch keine verdeckte Ausschüttung begründet (). Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Ausschüttung sind nämlich Wissen und Wollen der vertretungsbefugten Organe der Körperschaft (Verweis auf Raab/Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, KStG, § 8 Tz 159, unter Hinweis auf , 0065). Voraussetzung ist daher eine subjektive auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidu...

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