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Unwirksamkeit einer nur mit E-Mail eingebrachten Beschwerde
Da §§ 85 und 86a BAO und die aufgrund von § 86a BAO ergangenen VO BGBl 1991/494 und BGBl II 2006/97 die Einbringung von Anbringen mit E-Mail nicht vorsehen, kommt nach der Rechtsprechung des VwGH einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt. Eine ausschließlich mit E-Mail dem Finanzamt übermittelte Beschwerde wurde daher unwirksam eingebracht. Eine Beschwerdevorentscheidung, die über eine nur mit E-Mail übermittelte Beschwerde formell oder materiell abspricht, ist bei Vorliegen eines rechtswirksam eingebrachten Vorlageantrags gemäß § 279 BAO ersatzlos vom BFG aufzuheben ( RV/7101649/2015, Revision nicht zugelassen).