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Gemeinnützigkeit einer Stiftung nach BStFG
Im Gegensatz zum Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG), das unter Förderung der Allgemeinheit auch die Förderung eines bestimmten, das heißt auch eingeschränkten Personenkreises versteht, verlangt § 35 iVm § 36 BAO die Förderung der Allgemeinheit im Sinne eines Personenkreises, der sich als genügend großer Ausschnitt der Allgemeinheit (Bevölkerung) darstellt. Aufgrund der unterschiedlichen Definition kann daher aus einer Gemeinnützigkeit im Sinne des BStFG nicht ohne Weiteres eine zu steuerlichen Begünstigungen führende Gemeinnützigkeit im Sinne der BAO abgeleitet werden. Werden weder nach der maßgeblichen Satzung noch nach der tatsächlichen Geschäftsführung die Erfordernisse der §§ 34 ff BAO erfüllt, ist die Gemeinnützigkeit im Sinne der BAO in Abrede zu stellen. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine abgabenrechtliche Begünstigung im jeweiligen Veranlagungszeitraum vorliegen müssen, kann eine spätere Satzungsänderung rückwirkend zu keiner Begünstigung führen. Liegt keine Gemeinnützigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vor, kommt die abgabenrechtliche Begünstigung des § 5 Z 6 KStG nicht zum Tragen und ist eine Körperschaft somit mit ihrem Einkommen als unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig zu ...