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Der Verlustabzug bei beschränkter Steuerpflicht im Sinne des Schlussprotokolls zu Art 24 DBA Deutschland
Erzielt ein beschränkt Steuerpflichtiger in Österreich Verluste, so können diese auf die Gewinne der Folgejahre nur dann vorgetragen werden, wenn es dabei zu keiner Verlustdoppelverwertung kommt (vgl Schlussprotokoll zu Art 24 DBA Deutschland).
Es liegt keine derartige Verlustdoppelverwertung vor, wenn die Österreich-Verluste zwar im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts in Deutschland berücksichtigt worden sind, dies aber zu keiner wesentlichen Verminderung der Steuerbelastung der übrigen Einkünfte in Deutschland geführt hat. Die Beurteilung der „verhältnismäßigen Wesentlichkeit“ der deutschen Steuerersparnis kann nur bei Kenntnis sämtlicher Umstände des Einzelfalls getroffen werden. Allgemein dürfe die deutsche Steuerersparnis nicht erheblich mehr als 20 % der österreichischen Steuerersparnis betragen. Für den Fall, dass sie deutlich höher ist, würde sie einer vollständigen Verlustverwertung in Österreich entgegenstehen (vgl EAS 2842).
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RV/7100178/2008, Revision zugelassen | § 102 Abs 2 Z 2 EStG 1988; Schlussprotokoll zu Art 24 DBA Deutschland |
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und in Deutschland ansässig. In Österreich bezieht er aus der Beteiligung an einer Erbengemeinschaft Einkünfte aus selbständiger Arb...