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BFGjournal 4, April 2015, Seite 164

Kombination von bestimmter und unbestimmter Dauer bei der Mietvertragsgebühr

Hedwig Bavenek-Weber

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Kombination von bestimmter und unbestimmter Dauer bei der Mietvertragsgebühr
RV/7102660/2012, Revision nicht zugelassen
§ 26 iVm § 33 TP 5 GebG

1. Der Fall

Im Hauptmietvertrag aus dem Jahr 2011 vereinbarten Verpächterin und Pächterin, dass der Mietvertrag über die Geschäftsräumlichkeiten auf sieben Jahre abgeschlossen wird. Für den Fall der Nichtkündigung sollte sich das Mietverhältnis danach auf weitere fünf Jahre verlängern. Nach Ablauf der weiteren fünf Jahre kann das Mietverhältnis quartalsweise unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist von beiden Seiten gekündigt werden. Die Pächterin verpflichtete sich, zusätzlich zum „Hauptmietzins“ die Betriebskosten, die Auslagen für die Verwaltung sowie die USt von 20 % zu tragen und eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Die Mietvertragsgebühr wurde selbstberechnet. Das Finanzamt erließ wegen unrichtiger Selbstberechnung einen Bescheid gem § 201 BAO und setzte die Mietvertragsgebühr fest, indem es die Betriebshaftpflichtversicherung zum Mietentgelt dazurechnete. Als Dauer nahm das Finanzamt zwölf Jahre bestimmte Dauer plus unbestimmter Dauer von drei Jahren an = 15 Jahre. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass ...

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