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Auskunftserteilung an einen Dritten über Inhalte eines bei der Abgabenbehörde aufliegenden Aktes
Manchmal wäre es schon interessant zu wissen, was im Steuerakt eines Nachbarn steht. Mit diesem Ansinnen eines Beschwerdeführers, der offensichtlich zur Informationsgewinnung in einem Rechtsstreit quasi die Einsicht in den Einheitswertakt betreffend das Nachbargrundstück haben wollte, musste sich das BFG auseinandersetzen.
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RV/5101142/2014, Revision nicht zugelassen | Art 20 Abs 4 B-VG; § 1 AuskunftspflichtG; § 48a BAO |
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer beantragte die Auskunft über den Inhalt des Einheitswertaktes betreffend seinen Nachbarn und stellte konkret die Fragen,
worauf sich konkret die Angabe „Baujahr v. 1900“ im Einheitswert- und Grundsteuerbemessungsbescheid des Finanzamtes vom gründe;
ob aus dem zugrunde liegenden Akt ersichtlich sei, wann das Gebäude tatsächlich baulich errichtet worden ist und, bejahendenfalls, woraus sich dies konkret ergibt.
Die belangte Behörde wies das Auskunftsbegehren unter Hinweis auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht ab.
2. Die Entscheidung
Die Auskunftspflicht umfasst die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiterzugeben. Die Auskunftspflicht die...