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BFGjournal 4, April 2015, Seite 149

Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision – Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit

Christian Lenneis

Der VwGH ist gemäß § 34 Abs 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 25a Abs 1 leg cit nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 leg cit) zu überprüfen.


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Ra 2014/16/0010; RV/7102599/2013, Revision nicht zugelassen
§ 34 Abs 1a VwGG; §§ 6 Abs 2 lit d, 8 Abs 6 FLAG 1967

1. Der Fall

Es begann wie viele Beschwerden aus dem Bereich der Familienbeihilfe: Der 1968 geborene und daher damals 44-jährige Beschwerdeführer stellte im September 2012, vertreten durch seinen Sachwalter, (erstmals) einen Eigenantrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe. Als Erkrankung bzw Behinderung gab er „psychotische Störung, posttraumatische Belastungsstörung, schizotype Störung, pathologische Spielsucht“ an.

Im gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten nahm der ärztliche Sachverständige den (hier allein entscheidenden) Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab der stationären Aufnahme im Dezember 2011 an.

Der Sachwalter erhob gegen den ...

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