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BFGjournal 2, Februar 2015, Seite 76

Sonderausgaben für Wohnraumschaffung


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Sonderausgaben für Wohnraumschaffung
RV/1100199/2012, Revision nicht zugelassen

1. Der Fall

Die vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Ausgaben (Darlehensrückzahlungen), so das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid, würden keine Aufwendungen zur Wohnraumschaffung darstellen und seien daher nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

2. Die Entscheidung

Das BFG stellte fest, dass bei Abschluss des Kaufvertrags die WB-Gesellschaft im Grundbuch als Eigentümerin der Liegenschaftsanteile, mit denen untrennbar das Wohnungseigentum an einer Wohnung und einem TG-Abstellplatz verbunden ist, eingetragen war. In der Folge blieb sachverhaltsmäßig auch unstrittig, dass die WB-Gesellschaft ein Unternehmen ist, dessen Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsgebarung die Schaffung von Wohnungseigentum ist. Der Steuerpflichtige hat somit von einem qualifizierten Bauträger eine zum damaligen Zeitpunkt bereits im Rohbau befindliche Eigentumswohnung zu einem Fixpreis erworben. Ihm kommt damit keine Errichtereigenschaft iSd § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 zu.

Für die Beurteilung der Frage, ob es sich im gegenständlichen Fall um als Sonderausgaben absetzbare Beträge handelt, ist jedoch auch § 18 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 zu beachten....

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