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BFGjournal 2, Februar 2015, Seite 75

Werbungskosten eines emeritierten Hochschulprofessors


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Werbungskosten eines emeritierten Hochschulprofessors
RV/3100883/2010, Revision nicht zugelassen

1. Der Fall

Der Abgabepflichtige bezog im Beschwerdezeitraum neben den Bezügen als emeritierter Hochschulprofessor auch geringfügige Aktivbezüge der Universität. Er begehrte den Abzug diverser Ausgaben, ua für Bücher, PC, Bürobedarf, Arbeitszimmer, Reisespesen, Post und Mitarbeiterentlohnung, in Höhe von insgesamt 32.879 Euro als Werbungskosten. Dem stand ein Aktivbezug in Höhe von 1.716,80 Euro gegenüber.

Über Vorhalt des Finanzamtes gab er an, er sei nach wie vor in gleicher Weise wie seit dem Beginn seiner aktiven Tätigkeit an der Universität tatsächlich tätig gewesen, wozu er nach der Rechtslage im Gegensatz zu anderen (zB pensionierten) Lehrpersonen auch berechtigt sei. Ein emeritierter ordentlicher Universitätsprofessor habe gesetzliche Rechte. Für gute Lehre benötige er gute Forschung. Sie sei auch im Streitjahr nur mithilfe von freien Mitarbeitern, die entsprechend zu bezahlen gewesen seien, möglich gewesen. Er verwies auf die Anzahl seiner wissenschaftlichen Veröffentlichungen. Man sollte dankbar dafür sein, wenn sich ein einzelner emeritierter ordentlicher Univer...

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