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Ist eine in einem Bestandvertrag (Leasingvertrag) vereinbarte Wertsicherung ein Bestandentgelt, das i. S. d. § 17 Abs. 3 BewG in seinem Betrag ungewiss ist oder schwankt?
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Ist eine in einem Bestandvertrag (Leasingvertrag) vereinbarte Wertsicherung ein Bestandentgelt, das i. S. d. § 17 Abs. 3 BewG in seinem Betrag ungewiss ist oder schwankt? | |
RV/7103401/2010, Revision nicht zugelassen |
Die Entscheidung
Das Gebührengesetz besteuert den Abschluss von Bestandverträgen. Bei der Bestandvertragsgebühr gemäß § 33 TP 5 GebG ist das vereinbarte Entgelt die Gegenleistung für den Gebrauch der Bestandsache. Aus dem Zusammenhang der §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1, 26 und 33 TP 5 Abs. 1 GebG ergibt sich, dass die Besteuerung grundsätzlich nach dem unbefristeten, unbedingten Wert im Zeitpunkt der Unterschrift unter den Vertrag erfolgen soll. Bemessungsgrundlage ist das unbefristete, unbedingte, kapitalisierte Entgelt, was sich aus der gegenüber § 26 GebG speziellen Vorschrift des § 33 TP 5 Abs. 3 GebG ergibt, der weder für die bestimmte noch für die unbestimmte Dauer eine „Abzinsung“ der wiederkehrenden Leistungen vorsieht.
Da eine Wertsicherung (Kapital- und Geldmarktanpassung) lediglich die Funktion hat, den inneren Wert des Anspruchs gegen ein allgemeines Währungsrisiko abzusichern, ist im Zeitpunkt der Unterschrift unter den Vertrag keine Vereinbarung eines tatsächlich S. 472 höheren oder tatsächlich niedrig...