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Keine außergewöhnliche Belastung wegen höherer Lebenshaltungskosten am Wohnsitz in Luxemburg
Die Wahl des Wohnsitzes fällt in die Dispositionsfreiheit des Steuerpflichtigen und ist grundrechtlich geschützt. Der Umstand, dass die Lebenshaltungskosten innerhalb der EU, aber auch innerhalb eines Landes bzw. in ländlichen oder städtischen Regionen unterschiedlich hoch sind, führt nicht dazu, dass diese höheren Lebenshaltungskosten dem Steuerpflichtigen zwangläufig i. S. d. § 34 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 erwachsen, gehen sie doch auf die von ihm vorgenommene freie Wohnsitzwahl zurück. Im gegenständlichen Fall stand die Wahl des Wohnsitzes in Luxemburg in keinem Zusammenhang mit einer aktuellen beruflichen Tätigkeit ( RV/7102115/2013, Revision nicht zugelassen).