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BFGjournal 12, Dezember 2014, Seite 443

Beiträge zur Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten bei Vermietungseinkünften

(B. R.) – Beiträge der Wohnungseigentümer zur Instandhaltungsrücklage stellen mangels tatsächlicher Verausgabung für Erhaltungsmaßnahmen noch keine Werbungskosten dar. Die Beiträge gehen zwar mit ihrer Zahlung von der Rechtszuständigkeit des einzelnen Wohnungseigentümers in die Rechtszuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft über. Aufgrund ihrer Bindung im Verwaltungsvermögen, über das der einzelne Wohnungseigentümer nicht allein verfügen kann, ist zwar der Abfluss der Beträge aus dem frei verfügbaren Vermögen des einzelnen Wohnungseigentümers zu bejahen. Das rechtfertigt jedoch nicht die Anerkennung als Werbungskosten. Beiträge zur Instandhaltungsrücklage können beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen, die die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bezwecken oder durch sie veranlasst sind, verausgabt hat ( RV/7101427/2011, Revision zugelassen).

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