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Neuregelung der Mindestkörperschaftsteuer verfassungswidrig für „Alt-GmbHs“?
Eine Ende Dezember 2010 gegründete GmbH brachte vor, die im AbgÄG 2014 vorgenommene Einschränkung der niedrigeren Mindestkörperschaftsteuer auf nach dem gegründete Gesellschaften sei in Bezug auf bis zu diesem Tag bereits bestehende Gesellschaften gleichheitswidrig. Die beschwerdeführende GmbH hatte nicht von der Möglichkeit einer Kapitalherabsetzung Gebrauch gemacht. Im vorliegenden Erkenntnis des BFG wurden die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt, und die GmbH wurde mit ihrem Vorbringen auf den weiteren Rechtsweg verwiesen.
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RV/7105068/2014, Revision zugelassen | § 24 Abs. 4 Z 3 i. V. m. § 26c Z 51 KStG 1988; GesRÄG 2013, BGBl. I Nr. 109/2013; AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 13/2014; Art. 7 Abs. 1 B-VG, § 2 StGG |
1. Der Fall
1.1. Vorauszahlungsbescheide
Die Beschwerdeführerin wurde im Dezember 2010 gegründet und im Firmenbuch eingetragen. Das vom einzigen Gesellschafter zur Hälfte einbezahlte Stammkapital beträgt seit Gründung unverändert 35.000 Euro. Geschäftsgegenstand ist kurz gefasst Leasing und Handel. Das Finanzamt erließ im September und Oktober 2014 die Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheide für die Jahre 2014 und 2015 in Höhe von 1.437 Euro und 1.750 Euro.
1.2. Vorgebrachte Verfassungswid...