Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Festsetzung von Zwangsstrafen
Neu hervorgekommene Tatsachen sind nicht per se exklusiv geeignet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewirken. In diesem Zusammenhang ist außerdem zu beachten, ob die Kenntnis dieses Umstands allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
RV/7101431/2014, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Zunächst wurden gegenüber der Beschwerdeführerin Zwangsstrafen im Ausmaß von jeweils 300 Euro wegen nicht fristgerecht erfolgter Einreichung der Abgabenerklärungen für die Jahre 2009 bis 2011 festgesetzt, wobei die Bescheide in Rechtskraft erwuchsen.
Am stellte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin den auf § 303 Abs. 1 lit. b BAO basierenden Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Zwangsstrafen für die Jahre 2009 bis 2011, wobei begründend ausgeführt wurde, dass sich die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach u. a. sowohl an der Höhe allfälliger Abgabennachforderungen als auch an dem aus der Nichteinreichung bzw. zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Einreichung der Abgabenerklärungen lukrierten finanziellen Vorteil orientiere. Seien daher – wie im vorliegenden Fall – keine Abgab...