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BFGjournal 10, Oktober 2014, Seite 385

Rechtsmittel als E-Mail reist auf Risiko der Partei, Einlangen am Server der Behörde ist entscheidend

Wolfgang Nemec

So wie bei Postsendungen mit Nachweis durch Eingangsstempel oder sonstige Erfassung in einem Eingangsbuch ist der tatsächliche Zugang bei der Behörde erst gegeben, wenn die E-Mail am Server der Behörde einlangt. Bis dahin ist eine abgesendete E-Mail auf Gefahr des Absenders unterwegs. Eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail im EDV-System des Absenders ist für sich allein kein Beweis des tatsächlichen Einlangens bei der Behörde, weil die Bestätigung diesen Schluss nicht zulässt.


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RV/7501393/2014, Revision unzulässig; 2010/10/0258; 10 Ob 28/11g

1. Der Fall

Eine Strafverfügung vom betreffend Verwaltungsübertretung der Nichtentrichtung der geschuldeten Parkometerabgabe wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Die Zustellung erfolgte am ersten Abholtag, dem ; der Beschwerdeführer behob die Sendung am .

In einer E-Mail an die belangte Behörde vom gab der Beschwerdeführer an, er habe gegen die Strafverfügung bereits mit E-Mail vom (unter Angabe der Uhrzeit und Beilage eines Screenshots) Einspruch erhoben. Ihm sei telefonisch mitgeteilt worden, dass bei der belangten Behörde kein Einspruch eingelangt...

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