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BFGjournal 10, Oktober 2014, Seite 376

Restlicher Übergangsverlust ist zum Einbringungsstichtag abzusetzen

Klaus Hirschler, Gottfried Sulz und Christian Oberkleiner

Rechtssatz der Autoren:

Offene Siebentel aus einem zeitlich vor dem Einbringungsstichtag nach Art. III UmgrStG des betreffenden Vermögens eingetretenen Übergangsverlust sind im Rahmen der Gewinnermittlung des mit dem Einbringungsstichtag endenden (Rumpf-)Wirtschaftsjahres zur Gänze zu berücksichtigen.


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RV/7101430/2010, Amtsrevision eingebracht

1. Der Fall

Der Beschwerdeführer betrieb im Zeitraum von 1996 bis März 2008 ein Einzelunternehmen in der Metallbranche. Er hat im Wirtschaftsjahr 2003 zunächst freiwillig einen Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 1 EStG 1988 auf § 4 Abs. 3 EStG 1988 vorgenommen. Diese Änderung der Gewinnermittlung hatte zu einem Übergangsverlust in Höhe von –53.117,11 Euro geführt, der gemäß § 4 Abs. 10 Z 1 EStG 1988, beginnend mit 2003, zu je einem Siebentel (7.588,16 Euro) in den nachfolgenden sieben Gewinnermittlungsjahren zu berücksichtigen war. Vom Übergangsverlust aus dem Jahr 2003 verblieb demnach zu Beginn des Jahres 2008 noch ein Verlust in Höhe von 15.176,32 Euro, das sind je ein Siebentel für 2008 und 2009.

Der Beschwerdeführer hat zum Einbringungsstichtag sein Einzelunternehmen in eine GmbH gemäß Art. III UmgrStG eingebracht und davor zum freiwillig einen Wechsel der Gewinnermittlung von § 4 Abs. 3 EStG 1988 auf...

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