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BFGjournal 10, Oktober 2014, Seite 372

Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers

Hans Blasina

Typisch für ein Verrechnungskonto ist, dass wechselseitige Forderungen und Verbindlichkeiten darauf saldiert werden. Im vorliegenden Fall dient das Verrechnungskonto jedoch ausschließlich dazu, den Gesellschaftern Vorgriffe auf die ihnen zustehenden Ausschüttungen zu tätigen: Die als Forderungen der Gesellschaft gebuchten Zahlungen haben ihren Grund nicht in fremdüblichen Leistungsbeziehungen, sondern im Gesellschaftsverhältnis. Eine Saldierung ist ausschließlich mit nachfolgenden Ausschüttungen der Gesellschaft erfolgt.


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RV/7103169/2012, Revision unzulässig

1. Der Fall

Datiert mit legten die drei zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter der Beschwerdeführerin an diese „Anbote auf Abschluss eines Darlehensvertrages“ mit folgendem wesentlichem Inhalt: Darlehensvaluta bis 200.000 Euro Überziehungsrahmen; der Zinssatz richtet sich nach dem 3-Monats-Euribor sowie dem Zinssatz, den die Beschwerdeführerin aufgrund der Veranlagung ihrer liquiden Mittel erhält; Zinsanpassung jährlich; Zinsenfälligkeit am letzten Tag der Zinszahlungsperiode; Laufzeit ab sofort „grundsätzlich“ unbefristet; es wird vereinbart, dass Bilanzgewinne der Beschwerdeführerin, soweit ausschüttbar, ...

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