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Einbringung als Anschaffungsvorgang
(B. R.) – Als Anschaffung ist jeder entgeltliche Vorgang zu werten. Einlagen in Kapitalgesellschaften gelten als Tausch in dem Sinn, dass für sie der gemeine Wert anzusetzen ist, wenn sie nicht unter das UmgrStG fallen (§ 6 Z 14 EStG 1988). Die Anwendbarkeit des Art. III UmgrStG bewirkt jedoch nicht, dass kein Anschaffungsvorgang stattfindet, sondern lediglich, dass diesem Anschaffungsvorgang nicht der gemeine Wert (§ 6 Z 14 EStG) zugrunde zu legen ist, sondern gemäß den §§ 19, 20 UmgrStG der Buchwert des übertragenen Vermögens ( RV/7100038/2012, Revision zugelassen).