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Selbstanzeige bei der Vergnügungssteuer – erste Schritte des BFG auf neuem Terrain
Wie bereits in Beiträgen zur Wiener Parkometerabgabe zu lesen war, ist das BFG auch für Agenden des Landes Wien zuständig gemacht worden. In Beschwerdeverfahren wegen Verwaltungsstrafsachen des Magistrats hatten die Richterinnen und Richter des BFG daher wegen der kurzen Verjährungsfristen – nach legistischer Übernahme des VwGVG als Verfahrensrecht für diesen neuen Aufgabenbereich mit – schnellstens neue Materien, in diesem Fall Vergnügungssteuer für eine Publikumstanzveranstaltung, aufzubereiten. „Aufzubereiten“ heißt, in diesen Bereichen mit der Rechtsprechung – bildlich gesprochen – tatsächlich noch Schritte in frischen Schnee zu setzen. Zu den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen, die das Vergnügungssteuergesetz (VGSG) betreffen, waren keine ausgetretenen Pfade zu finden; zu den Suchbegriffen „Vergnügungssteuer“ und „Selbstanzeige“ gibt es auch kein einziges Judikat in einer Datenbank.
Im Rahmen eines ordentlichen Revisionsverfahrens wird sich der VwGH noch zu den Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Vergnügungssteuer zu äußern haben, daher möchte ich mich in diesem Beitrag auf den Teilbereich Selbstanzeige bei der Vergnügungssteuer beschränken und nur das Zusammenspiel...