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Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht einer britischen Limited
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Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht einer britischen Limited | |
RV/4100330/2012 |
1. Die Entscheidung
Ist eine britische „Limited“ („Ltd.“) alleinige Komplementärin einer österreichischen KG, treffen alle Pflichten der „Ltd.“ als einzige persönlich haftende und allein vertretungsbefugte Gesellschafterin der KG den „director“ der „Ltd.“, durch den diese die ihr gesetzlich übertragene (Geschäftsführer-)Funktion ausübt.
Nimmt der „director“ die Geschäftsführung für die KG an der Firmenadresse der KG in Österreich wahr, sodass sich demzufolge der Ort der kaufmännischen Oberleitung (Büro des Direktors) i. S. d. § 27 Abs. 2 BAO am Firmensitz der KG befindet, wird hiedurch die unbeschränkte Steuerpflicht der „Ltd.“ gemäß § 1 Abs. 2 KStG 1988 in Österreich begründet.
2. Praxishinweise
Eine „Private Limited Company by Shares“ („Ltd.“) ist eine Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung aus dem englischen Rechtssystem mit freier Namenswahl, wobei der Name das Wort „Limited“ einschließen muss. Mindest- oder Höchstkapital ist nicht vorgeschrieben, bezüglich des Kapitals wird zwischen Nominalkapital und einbezahltem Kapital unterschieden. Die Limited wird durch den „director“ bzw. „directors“ (= Geschäftsführer) vert...