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Verdeckte Ausschüttung bei Anstieg des Verrechnungskontos
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Verdeckte Ausschüttung bei Anstieg des Verrechnungskontos | |
RV/7100622/2009 |
1. Die Entscheidung
Das Verrechnungskonto einer GmbH gegenüber dem Alleingesellschafter, auf dem private Entnahmen verbucht wurden, wies im Vergleich zu den Vorjahren beträchtliche Saldoanstiege auf. Eine schriftliche Vereinbarung darüber wurde nicht vorgelegt, es erfolgte keine Verzinsung. Da die fehlende Vereinbarung mit Festlegung von Kreditrahmen, Höhe und Fälligkeit von Zinsen, Rückzahlungstermin und Einräumung von Sicherheiten S. 332nach Ansicht des Finanzamts nicht fremdüblich war, wurden die Entnahmen als verdeckte Ausschüttungen qualifiziert.
Das BFG hielt dem Vorbringen der GmbH, der Anstieg des Gesellschafterkontos beruhe auf einer Darlehensgewährung an den Geschäftsführer, entgegen:
Die für Darlehen zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern erforderliche Publizität setzt zwar nicht zwingend Schriftform voraus, doch kommt ihr im Rahmen der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zu; sie ist Indiz für Abschluss und tatsächliche Durchführung. Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, müssen zumindest wesentliche Vertragsbestandteile fixiert sein. Derartige Darlehensvereinbarungen müssen...