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Unionsrechtswidrigkeit der Substanzbesteuerung ausländischer Fonds
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Unionsrechtswidrigkeit der Substanzbesteuerung ausländischer Fonds | |
RV/5100472/2012 |
1. Die Entscheidung
Eine GmbH hielt Anteilscheine an inländischen Investmentfonds, die sich an ausländischen Investmentfonds beteiligten, sodass Substanzgewinne ausländischer Subfonds anfielen. Sie unterzog diese (entgegen § 42 Abs. 3 InvFG 1993 i. d. F. vor dem BBG 2011) nicht der Körperschaftsteuer als ausschüttungsgleiche Erträge.
Das BFG sah die bis zum BBG 2011 gesetzlich vorgesehene Besteuerung (thesaurierter) Substanzgewinne ausländischer Investmentfonds als Behinderung des freien Kapitalverkehrs an, und Rechtfertigungsgründe waren nicht erkennbar.
2. Praxishinweise
Durch das BBG 2011, BGBl. I Nr. 2010/111, wurden die §§ 40 und 42 InvFG neu gefasst. § 42 InvFG enthält nur mehr die Definition des ausländischen Investmentfonds, aber keine inhaltliche Regelung zu dessen Besteuerung (vgl. Marschner, Investmentfonds in Fallbeispielen2 [2011] 28, Rz. 21a). Nach § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG gilt bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen der gesamte positive Saldo aus Einkünften i. S. d. § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988 abzüglich damit in Zusammenhang stehender Aufwendungen als ausgeschüttet. Eine spätere tatsächliche Ausschüttung ist steuerfrei. Somit ist...