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Bescheidadressat nach Umgründung
Rechtssatz des UFS:
Eine an eine infolge Verschmelzung rechtlich nicht mehr existierende GmbH gerichtete abgabenbehördliche Erledigung geht ins Leere und vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten. Mangels Bescheidqualität einer solchen Erledigung ist eine dagegen erhobene Berufung daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen.
Rechtssätze der Autoren:
Verfahrensrechtlich ist im Zusammenhang mit Umgründungen wesentlich, dass Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheide für Zeiträume bis zum Umgründungsstichtag an jenen Rechtsträger ergehen, der aufgrund der steuerrechtlichen und zivilrechtlichen Rechtslage der Träger der Rechte und Pflichten hinsichtlich des Zeitraums bis zum Umgründungsstichtag ist.
Die in § 19 Abs. 1 BAO normierte Gesamtrechtsnachfolge ändert nichts daran, dass kraft der ausdrücklichen und speziellen gesetzlichen Anordnung des § 191 Abs. 2 BAO Feststellungsbescheide nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) an die Personen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, zu ergehen haben.
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RV/3747-W/09 (zur Verschmelzung); vgl. auch RV/3253-W/11 (zur Umwandlung) |
1. Der Fall
Mit Verschmelzungsvertrag vom wurde die berufungswerbe...