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Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Amerika studierendes Kind
Ein Aufenthalt in einem Drittland (hier: USA), um dort eine – zumindest vierjährige – universitäre Ausbildung zu absolvieren, ist als ständiger Aufenthalt anzusehen und erfüllt somit den Ausschlussgrund des § 5 Abs. 3 FLAG. Ferienaufenthalte in Österreich sind nur eine vorübergehende Abwesenheit und unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nicht. Ein durchgehender Aufenthalt in Österreich von fast einem Jahr ist hingegen nicht mehr bloß vorübergehend und vermittelt den Anspruch auf Familienbeihilfe.
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RV/7101121/2013 (Revision nicht zugelassen) | §§ 2 Abs. 2 und Abs. 5 lit. a, 5 Abs. 3, 7 FLAG |
1. Der Fall
Der Sohn der Beschwerdeführerin besuchte im Zeitraum Jänner bis August 2011 ein College in den USA, wobei er bei seinem unterhaltsverpflichteten Vater wohnte. Im August 2011 kehrte er nach Österreich zurück, um hier die Ferien zu verbringen und anschließend den Zivildienst zu absolvieren. Während dieses Zeitraums lebte er bei seiner Mutter. Nach Abschluss des Zivildienstes kehrte er in die USA zurück, wo er nunmehr an einem College studiert und auch am dortigen Campus wohnt.
Das Finanzamt forderte die Familienbeihilfe für Jänner bis Juni 2011 zurück und wies zwei Anträge der Besch...