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Feststellung einer Unternehmensgruppe
Entscheidung: RV/7100556/2023; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 9 Abs 10 KStG 1988, § 295a BAO.
Das Ausscheiden des Gruppenträgers innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt in die Unternehmensgruppe aufgrund von Liquidation gilt als rückwirkendes Ereignis nach § 295a BAO. Dieses rückwirkende Ereignis ist als „Umstand“ im Sinne von § 270 Abs 1 BAO vom BFG in seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar2.06 § 295a Rz 32).
Der verfahrensgegenständliche Gruppenantrag wurde für die Feststellung einer Unternehmensgruppe ab der Veranlagung 2021 eingereicht. Die beantragte Unternehmensgruppe mit den vermeintlichen Gruppenmitgliedern würde mit Ablauf des letzten Wirtschaftsjahres des vermeintlichen Gruppenträgers vor Beginn des besonderen Liquidationsbesteuerungszeitraumes enden, somit mit der Veranlagung 2022. Da das steuerlich maßgebende Ergebnis von drei jeweils zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahren tatsächlich nicht zugerechnet werden kann, kann die Mindestbestandsdauer der Unternehmensgruppe des § 9 Abs 10 KStG 1988 gegenständlich nicht mehr erfüllt werden.
Eine ausführliche Kommentierung des Erkenntnisses folgt in der kommenden Septemberausgabe von Richter Mag. Gerhard Konr...