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Umsatzsteuerpflicht für die entgeltliche Überlassung einer Patientenkartei an den Ordinationsnachfolger
Das BFG hatte zu beurteilen, ob der Verkauf einer Patientenkartei ein steuerpflichtiger Umsatz ist oder unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 (Heilbehandlung) bzw des § 6 Abs 1 Z 26 UStG 1994 (Hilfsgeschäft zur Heilbehandlung) fällt.
1. Der Fall
Die beschwerdeführende Partei, eine Ärztin, hat ihre Praxis aufgegeben und ihrem Nachfolger ihre Patientenkartei verkauft. Dieser Umsatz sollte als steuerfreier Umsatz gemäß § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 behandelt werden. Das Finanzamt ist dieser Ansicht nicht gefolgt und hat ihn als steuerpflichtige Lieferung bewertet.
In ihrer Beschwerde brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass die Veräußerung der Patientenkartei der Befreiung nach § 6 Abs 1 Z 19 UStG oder allenfalls § 6 Abs 1 Z 26 UStG 1994 unterliege.
2. Die Entscheidung
Die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 beruht auf Art 132 Abs 1 lit c (und lit f) der Mehrwertsteuersystem-RL, wonach Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden, von der Steuer befreit sind. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Leistungen, die der Diagnose, Behandlun...