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Geschäftsführerhaftung und Anrechnung des „Quotenbetrages“
Entscheidung: RV/2100656/2023; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 9 Abs 1 BAO.
Für eine Anrechnung des „Quotenbetrages“ (in Analogie der ständigen Strafrechtsprechung zu § 153c StGB nach der Anrechnungsregel gemäß § 1416 ABGB) im vollen Betrag auf die haftungsrelevanten Abgaben „(als beschwerlichste) zugunsten des Geschäftsführers“ gibt es keine Rechtsgrundlage und es kommt auch keine analoge Anwendung der Rechtsprechung zum Strafrecht in Frage (Abgabenhaftung ist keine Strafe).