Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Prüfungsbefugnis der Abgabenbehörde betreffend die GMSG-Meldepflicht
Mit dem GMSG wurde die Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl Nr L 359 vom S 1, umgesetzt (Artikel 4 – GMSG). Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber im § 38 Abs 2 Z 10 BWG eine Ausnahme vom Bankgeheimnis normiert. Gleichzeitig sehen § 4 Abs 1 letzer Satz GSMG und § 111 GMSG die gesetzliche Fiktion vor, dass die Meldungen als Abgabenerklärung gelten. Diese gesetzliche Fiktion bewirkt, dass es sich bei der GMSG-Meldung um eine eigene Abgabepflicht der Kreditinstitute handelt. Ein Kreditinstitut kann sich insoweit nicht auf das Bankgeheimnis berufen, als die Offenbarung des Geheimnisses zur Feststellung dieser eigenen Abgabepflicht (hier: Meldepflicht nach dem GMSG) erforderlich ist (§ 38 Abs 3 BWG).
1. Der Fall
Mit verfahrensleitender Verfügung vom hat die belangte Behörde angefordert:
„1) Liste in elektronischer Form-
Dateiformat: excel, csv- – -
Grunddatenmenge: alle Arten von Konten sowie Depots aller Kunden, die für die Einstufung einer GMSG-Meldepflicht relevant sind
Datenfelder It Anhang (Mindeststandard):
Falls mehrere Datenfelder zu ein...