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BFGjournal 7-8, August 2024, Seite 282

Prüfungsbefugnis der Abgabenbehörde betreffend die GMSG-Meldepflicht

Johann Fischerlehner

Mit dem GMSG wurde die Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl Nr L 359 vom S 1, umgesetzt (Artikel 4 – GMSG). Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber im § 38 Abs 2 Z 10 BWG eine Ausnahme vom Bankgeheimnis normiert. Gleichzeitig sehen § 4 Abs 1 letzer Satz GSMG und § 111 GMSG die gesetzliche Fiktion vor, dass die Meldungen als Abgabenerklärung gelten. Diese gesetzliche Fiktion bewirkt, dass es sich bei der GMSG-Meldung um eine eigene Abgabepflicht der Kreditinstitute handelt. Ein Kreditinstitut kann sich insoweit nicht auf das Bankgeheimnis berufen, als die Offenbarung des Geheimnisses zur Feststellung dieser eigenen Abgabepflicht (hier: Meldepflicht nach dem GMSG) erforderlich ist (§ 38 Abs 3 BWG).


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RV/5100216/2024; Revision zugelassen.
§§ 110, 111 GMSG; §§ 48d, 111, 144, 147 BAO; §§ 38 Abs 2 Z 10 und Abs 3 BWG

1. Der Fall

Mit verfahrensleitender Verfügung vom hat die belangte Behörde angefordert:

„1) Liste in elektronischer Form-

  • Dateiformat: excel, csv- – -

  • Grunddatenmenge: alle Arten von Konten sowie Depots aller Kunden, die für die Einstufung einer GMSG-Meldepflicht relevant sind

  • Datenfeld...

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