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BFGjournal 7-8, August 2024, Seite 272

Besteuerung von in Österreich ansässigem Flugpersonal nach dem DBA Malta

Entscheidung: RV/7102502/2024; Revision zugelassen.

Norm: Art 15 Abs 3 und Art 23 Abs 1 DBA Malta.

Bei der Besteuerung von in Österreich ansässigem Flugpersonal nach dem DBA Malta schließt sich das BFG – abweichend von der mit BMF-Rechtsauskunft EAS 3448 vom dargelegten Rechtsauffassung – Literaturmeinungen wie Lang, SWI 2024, 10, an und geht von einem Redaktionsversehen hinsichtlich des Wortes „nur“ im deutschsprachigen Text von Art 23 Abs 1 DBA Malta aus.

Dieses Redaktionsversehen lässt sich demnach im Auslegungsweg derart beheben, dass dem englischsprachigen Text der Vorzug gegeben wird. Zumal die englischsprachige Fassung keine Entsprechung zu dem Wort „nur“ enthält, hat nach Beurteilung durch das BFG der Ansässigkeitsstaat (Österreich) in der vorliegenden Konstellation, in der der Quellenstaat (Malta) das Besteuerungsrecht hat, nach Art 23 Abs 1 DBA Malta die Einkünfte freizustellen.

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