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BFGjournal 7-8, August 2024, Seite 269

Rückforderung von Familienbeihilfe bei Rechtsnachfolge

Entscheidung: RV/5100377/2023; Revision nicht zugelassen.

Norm: § 26 FLAG 1967.

Bei einer bedingten Erbserklärung (mit Vorbehalt des Inventars, § 802 ABGB) ist eine Inanspruchnahme nur bis zum Wert des dem Erben zugekommenen Nachlasses möglich.

Nach herrschender Lehre ist dieser Haftungsbegrenzung nicht in Abgaben- oder Feststellungsbescheiden bzw hier im Rückforderungsverfahren gemäß § 26 FLAG 1967 Rechnung zu tragen, sondern erst im Einhebungs- und Einbringungsverfahren (Stoll, BAO, 196; Liebeg, AbgEO2, § 12 Rz 12; Ritz, BAO7, § 19 Tz 12).

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