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Die Prostitution als entgeltliche Dienstleistung nach Verwaltungspraxis und Rechtsprechung
Der folgende (Schwerpunkt-)Beitrag befasst sich ausführlich – mit Blick auf die Verwaltungspraxis und Rechtsprechung in Österreich wie Deutschland – mit der Besteuerung von Prostituierten, Bordellen bzw. Laufhäusern, Zimmerbordellen, Escort-Services und bordellartigen Betrieben (Massageinstitute, Saunaclubs).
1. Kompetenzen
Prostitutionsrelevante Rechtsbereiche werden in Österreich kompetenzrechtlich von Bund und Ländern ausgestaltet. In die Bundeskompetenz fallen zivilrechtliche Regelungen (z. B. Gültigkeit von Verträgen), Arbeitsrecht (Regelung von freien Dienstverträgen), Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht sowie Gesundheitsrecht (Pflichtuntersuchung), Fremdenrecht und Strafrecht.Dagegen fallen Maßnahmen der Sittlichkeitspolizei in die Länderkompetenz (Art. 118 Abs. 3 Z 8 B-VG; z. B. Voraussetzungen des Anbietens sexueller Dienstleistungen; Voraussetzungen für die Genehmigung von Bordellbetrieben), der Vollzug (ausgenommen Verwaltungsstrafen) fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden, die auch ortspolizeiliche Verordnungen erlassen können.
2. Gesetzeslage
2.1. Sittenwidrigkeit der Prostitution
Lange Zeit war im deutschen Rechtsraum die Prostitution zwar nicht verboten, aber sittenwidrig, was für ...