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BFGjournal 3, März 2014, Seite 109

Kostenübernahme für Ballbesuch als verdeckte Ausschüttung

Melanie Raab und Bernhard Renner

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Kostenübernahme für Ballbesuch als verdeckte Ausschüttung
RV/2531-W/11, RV/2530-W/11 (VwGH-Revision zu Ro 2014/13/0011 eingebracht)

1. Die Entscheidung

Die gegenständliche UFS-Entscheidung befasst sich neben anderen Feststellungen (z. B. hinsichtlich Einlagen) einer Außenprüfung mit Einladungen des Gesellschafter-Geschäftsführers (Hobbyjäger) von Jagdbekanntschaften zum „Jägerball“, die von der Gesellschaft finanziert wurden. Der UFS kam zum Schluss, dies sei auch dann sein „Privatvergnügen“, wenn dort über Berufliches gesprochen werde. Damit sind bei der Körperschaft derartige Aufwendungen keine Betriebsausgaben, beim Gesellschafter aber infolge Kostenersparnis (er muss den Eintrittspreis nicht selbst zahlen) verdeckte Ausschüttungen.

2. Praxishinweise

Da § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 (bezüglich „Lebensführungskosten“) nicht vom Verweis des § 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988 umfasst ist, ergibt sich insoweit kein Abzugsverbot. Dieses wäre bei Körperschaften mangels möglicher „privater Lebensführung“ nicht zielführend. Finanziert aber die Körperschaft Privatvergnügen des Gesellschafters und seiner Bekannten, fehlt es insoweit an der betrieblichen Veranlassung.

Vgl. zur UFS-Entscheidung Blasina, Von Einlagen, Teilwerten und Jägerb...

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