Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Haftung des Dienstgebers für die Folgen von Arbeitsunfällen
§ 333 ASVG schränkt die Haftung des Dienstgebers für Personenschäden infolge von Arbeitsunfällen (und Berufskrankheiten) auf die Fälle vorsätzlicher Verursachung durch den Dienstgeber oder einer ihm gemäß § 333 Abs 4 ASVG gleichgestellten Person ein. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung durch den Dienstgeber oder einer ihm gleichgestellten Person sind diese den Sozialversicherungsträgern gegenüber gemäß § 334 ASVG allerdings zum Regress für die von ihnen aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu gewährenden Leistungen verpflichtet. Der vorliegende Beitrag verschafft unter Bezugnahme auf die Entscheidung des , einen Überblick über die Dienstgeberhaftungsablöse und das Regressrecht der Sozialversicherungsträger nach §§ 333, 334 ASVG.
Ereignet sich ein Unfall in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung, spricht man von einem Arbeitsunfall iSd § 175 Abs 1 ASVG, welcher grundsätzlich vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz umfasst ist (weiterführend Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm [230. EL 2023] § 175 ASVG; Tarmann-Prentner in Sonntag, ASVG15 [2024] § 175). Resultiert eine Körperschädigung aus diesem Arbeitsunfall, findet die Sonderbesti...