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Quarantäne eines arbeitsfähigen Arbeitnehmers beeinträchtigt nicht den Urlaubskonsum
Das Unionsrecht steht nicht mit einer nationalen Bestimmung im Widerspruch, aus der sich ergibt, dass der Urlaubsanspruch als verbraucht anzusehen ist, wenn der Arbeitnehmer im vereinbarten Zeitraum des Urlaubs nicht krank ist, aber aufgrund einer behördlichen Anordnung eine Quarantäne einhalten muss (aufgrund eines Kontaktes mit einer infizierten Person). Ein Quarantänezeitraum während des Urlaubs schließt die Erholung nicht aus ( Sparkasse Südpfalz, C-206/22).
Die zum deutschen Urlaubsrecht nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ergangene Entscheidung des EuGH beruht auf folgendem Sachverhalt:
Der Kläger hat einen mit seinem Arbeitgeber (Sparkasse Südpfalz) vereinbarten Urlaub von bis konsumiert. Da er einen Kontakt mit einer positiv auf COVID-19 getesteten Person hatte, stellte ihn die Gesundheitsbehörde für die Zeit von bis unter Quarantäne. Der Kläger hat dazu die Rechtsauffassung vertreten, dass Urlaub der Erholung, Entspannung und Freizeit diene und durch die Quarantäne und die dadurch bewirkte Pflicht die Wohnung nicht zu verlassen, dieses Ziel nicht erreicht werden könne.
Das deutsche Gericht (Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein), welches den Fall dem EuG...