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Voraussetzungen eines Mantelkaufs
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Voraussetzungen eines Mantelkaufs | |
RV/1449-W/10, RV/1448-W/10, RV/1447-W/10, RV/1446-W/10 (VwGH-Beschwerde zu 2013/13/0124 eingebracht) |
1. Die Entscheidung
In der – vom Sachverhalt her sehr einzelfallbezogenen – Entscheidung ist als allgemeine Schlussfolgerung insbesondere die Auseinandersetzung mit der für einen Mantelkauf erforderlichen wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Struktur von Relevanz. Diese betrifft die wirtschaftliche Tätigkeit und das Vermögen der Körperschaft. Eine derartige Änderung liegt vor, wenn die aus Vermögen und Tätigkeit gebildete wirtschaftliche Einheit verloren geht. Die Schaffung einer neuen oder zusätzlichen wirtschaftlichen Einheit durch den Folgeeigentümer kann unter diesem Aspekt einen Mantelkauf begründen. Dafür ist entweder eine hinreichend große Erhöhung des Vermögens (quantitativer Aspekt) oder wesentliche Änderung des Unternehmensgegenstands (qualitativer Aspekt) oder eine kombinierte Änderung beider Elemente erforderlich.
Eine vollkommene Änderung des Unternehmensgegenstands bewirkt per se eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur, ohne dass es auf die Erhöhung des Betriebsvermögens ankäme. Nur bei (bloß) teilwe...